Wertermittlung von Hardware und Software

Wertermittlung IT GutachterDie Anlässe zur Wertermittlung von Hardware oder Software sind vielfältig. Dementsprechend gibt es eine Vielzahl an Wertermittlungsverfahren, welche dem Anlass angemessen sachverständig angewendet werden müssen. Beispiele aus der Praxis werden im Blog dargestellt. Diese Seite hier gibt eine Übersicht über die dahinter liegende Theorie bzw. das Schema, welches zur jeweiligen Wertermittlung angewendet werden kann.

Je nach Anlass können folgende Wertbegriffe für die Wertermittlung eines IT-Systems, Baugruppe, Bauelement, Geräts oder Anlage genutzt werden:

  • Neuwert
  • Anschaffungswert
  • Zeitwert
  • Verkehrswert / Marktwert
  • Restwert
  • Substanzwert
  • Ertragswert

Nachfolgend werden die wichtigsten Eigenschaften der Wertbegriffe erläutert.

Neuwert

Unter dem Neuwert werden die Kosten zusammengefasst, welche das gleiche System, Element oder Gerät am Bewertungsstichtag mit gleicher Eignung für den bisherigen Zweck im Neuzustand kosten würde. Abhängig davon, zu welchem Zweck die Wertermittlung durchgeführt wird, müssen verschiendene Nebenkosten berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um

  • Verpackungskosten
  • Frachtkosten
  • Zölle
  • Montagekosten bzw. Installationskosten

Darüber hinaus können Kosten für die Software angesetzt werden, falls die vorhandene Software den Betrieb nicht gewährleisten kann.
Es exisitieren mehrere Methoden, um den Neuwert sachgerecht zu ermitteln. Darunter fallen insbesondere die Ermittlung des Neuwerts auf Basis von

  • Handels- und Listenpreisen
  • Vergleichspreisen
  • Anschaffungswert

Anschaffungswert

Der Anschaffungswert beinhaltet alle Kosten, die zum Zeitpunkt der Beschaffung eines IT-Systems aufgewendet werden mussten. Hierbei ist zu beachten, wann die einzelnen Komponenten des IT-Systems angeschafft worden sind. Denn oftmals werden IT-Systeme nachgerüstet, was eine heterogene Verteilung verursacht. Der Anschaffungswert kann je nach Auftrag als Basis für die Berechung des Neuwertes heran gezogen werden. Hier gilt es für den Gutachter zu prüfen, ob Rabatte bei der Anschaffung vereinbart wurden, und ob diese zukünftig auch gewährt werden. Daneben können auch Nebenkosten bei der Ermittlung des Anschaffungswertes eine Rolle spielen, welche je nach Bewertungszweck in die Wertermittlung einfließen. Darunter fallen insbesondere Kosten wie z.B.:

  • Verpackungen
  • Frachtkosten
  • Zölle
  • Montage- und Installationskosten

Zeitwert

Der Zeitwert wird definiert als der Wert eines gebrauchten IT-Gegenstands zu einem bestimmten Wertermittlungsstichtag. Im Wesentlichen handelt es sich bei der Zeitwertermittlung um eine Alterswertminderung, die das Alter und Abnutzung des IT-Systems berücksichtigt. Der Begriff des Zeitwertes ist jedoch eng mit dem Auftraggeber abzusprechen, da es je nach Betrachtung Unterschiede gibt. So ist z.B. der Zeitwert im Rahmen von Versicherungen unter der Berücksichtigung des Alters, Zustandes, Abnutzung und Instandhaltung des jeweiligen Systems zu betrachten. Wichtig hierbei ist, die stetige Veränderung der Preise für IT-Komponenten zu berücksichtigen. Ein Gutachter kann bei der Wertmittlung eines IT-Systems nicht unbedingt vom ursprünglichen Anschaffungspreis ausgehen. Vielmehr muss der zum Stichtag gültige Preis zur Anschaffung eines neuen Systems unter Berücksichtigung von besonderen Merkmalen, wie Rabatten und weiteren Nebenkosten in die Wertermittlung einfließen.

Die Ermittlung des für die Werterermittlung notwednigen Zeitwertfaktors erfolgt bei IT-Systemen in der Regel linear abhängig von der betriebswirtschaftlichen Nutzungsdauer. Dagegen erfordert die Ermittlung des sogeanannten Gebrauchtwertfaktors ein hohes Maß an sachverständiger Einschätzung des jeweiligen Bewertungsgegenstandes. Der Gebrauchtwertfaktor wird insbesondere beeinflusst von

  • Kompatibilität
  • Ausstattung
  • Zubehör
  • Marktfähigkeit der Produkte
  • Erhaltungszustand
  • Funktionsfähigkeit
  • Rechtskonformität

Verkehrswert / Marktwert

Gemäß §9 Bewertungsgesetz definiert sich der Verkehrswert wie folgt:

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

Pragmatisch ausgelegt bedeutet dies: der Verkehrswert entspricht dem Preis, der auf dem freien Markt am wahrscheinlichsten zu erzielen wäre. Der Verkehrswert für IT-Systeme wird insbesondere bei Ankäufen oder Verkäufen benötigt, aber auch bei Krediten, Leasing, Sacheinlagen und Erbschaften. Der Verkehrswert wird in Regel ermittelt aus dem Zeitwert eines Systems x dem Verkehrswertfaktor.

Ertragswert

Der Ertragswert spielt bei der Wertermittlung von IT-Systemen insbesondere bei solchen Anlagen eine Rolle, die zukünftig Erträge erzielen sollen. Dies ist vergleichbar mit Renditeobjekten in der Immobilienbewertung: ein investierter Betrag in ein Objekt soll zukünftig Rendite erwirtschaften. Dies ist in der IT-Branche insbesondere bei Photovoltaikanlagen und vermieteten Anlagen oder Geräten der Fall. Der Ertragswert wird in der Regel ermittelt durch die Ableitung des Rohertrags. Vom Rohertrag werden die zum Betrieb der Anlage notwendigen Kosten abgezogen. Die Restnutzungsdauer der Anlage bestimmt unter anderem, wie hoch der Barwertfaktor zur Kapitalisierung der Erträge ausfällt. Im Gegensatz zur Immobilienbewertung gibt es keinen „ewigen“ Grund und Boden zu berücksichtigen. Vielmehr sind die Zeiträume für die wirtschaftliche Erzielung von Erträgen bei IT-Systemen deutlich kürzer anzusetzen als bei Immobilien.