Das Gutachten ist das zentrale Produkt eines Sachverständigen. Ein Gutachten eines Sachverständigen wird oftmals bei Streitfällen im privaten Bereich oder vor Gericht benötigt. Bei einem Gutachten handelt es sich um eine mit auf besonderer Sachkunde, Fachwissen und Erfahrung basierte Stellungnahme. Diese stellt auftragsgemäß Tatsachen fest, bringt Erfahrungssätze ein, sowie gezogene Schlussfolgerungen einschließlich Werturteilen in
- objektiver
- begründeter
- systematisch gegliederter
- nachvollziehbarer Weise
Hierbei gilt insbesondere das Gebot der Unparteilichkeit (siehe unten für Details). Die IT-Gutachten des Sachverständigenbüros Dr. Baldauf entsprechen allen geforderten Kriterien. Sowohl bei privaten Auftraggebern als auch bei Gericht kann durch ausführliche Beratung im Vorfeld der Auftrag oder Beweisbeschluss auf die notwendigen Aufgaben fokussiert und somit Kosten eingespart werden.
Objektivität
Für alle von Sachverständigen erstatteten Gutachten gilt das Gebot der unparteiischen Aufgabenerfüllung. Dies betrifft alle Typen von IT-Sachverständigen:
- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (§ 8 SVO),
- einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen,
- zertifizierte Sachverständige,
- freie (selbsternannte) Sachverständige
- Schiedsgutachter
Die Erfüllung der Unparteilichkeit beginnt bereits bei Formulierung des Auftrags. Als Sachverständiger bin ich bereits hier gefordert, die Aufgabenstellung so zu formulieren, dass ein parteiisches Gutachten ausgeschlossen ist. Der Verwendungszweck des Gutachtens wird daher bereits im Vorfeld eng mit dem Auftraggeber besprochen und im Auftrag dargelegt. Irreführende und missverständliche Aussagen sowie Unvollständigkeiten werden so vermieden und Zeit / Kosten für alle Beteiligten minimiert.
Fokussierung auf den Auftrag
Die Grundlage eines jeden Gutachtens ist der Auftrag bzw. der Beweisbeschluss. Auch wenn dem Gutachter dabei andere Aspekte wichtiger und interessanter erscheinen mögen, muss sich auf den Auftrag konzentriert werden. Unbeschadet des Konzentrationsgebots sehe ich es als Pflicht des Sachverständigen, den Auftrag kritisch zu hinterfragen und den Beurteilungsgegenstand eindeutig abzugrenzen.
Beispiel Gutachten zur Wertermittlung
Der IT-Gutachter Dr. Baldauf wird von einem Verkäufer eines IT-Systems beauftragt, den Verkehrswert des Systems zu ermitteln. Aufgrund einer absehbaren Änderung der Rechtsgrundlage ist die Nutzung des IT-Systems zukünftig jedoch erheblich einschränkt. Der Auftrag beschreibt jedoch explizit die Ermittlung des Verkehrswerts unter „Ausblendung“ der sich abzeichnenden Veränderung der Nutzbarkeit.
Der Verkehrswert des IT-Systems bei „Konzentration“ auf den Auftrag wird vom Gutachter Dr. Baldauf richtig ermittelt. Jedoch entspricht dieser Verkehrswert nicht dem tatsächlich erzielbaren Verkehrswert. Die zukünftig eingeschränkte Nutzbarkeit des IT-Systems würde zu wesentlich niedrigeren Abschlüssen führen. Das Gutachten wird vom Auftraggeber in die Kaufpreisverhandlungen eingebracht mit der Absicht, einen höheren Kaufpreis zu vermitteln und so mehr Geld zu erhalten.
In diesem Fall wird das Gutachten mit entsprechenden Hinweisen versehen. Insbesondere bei der Erstellung von IT-Gutachten mit Wertermittlung sind solche Beispiele nicht selten. Hier liegt das Problem darin, dass der Begriff des „Verkehrswerts“ eine besondere Erwartungshaltung erzeugt. Viele Außenstehende gehen davon aus, dass stets nur ein Verkehrswert ermittelt werden kann. Die Möglichkeit, dass z.B. abhängig vom rechtlichen Zustand modifizierte Verkehrswerte für ein und dasselbe System ermittelbar sind, können Laien oft nicht erkennen.
Klarheit und Transparenz des Gutachtens
Die für ein IT-Gutachten notwendige Transparenz beginnt mit der systematischen Gliederung des Gutachtens. Schlussfolgerungen und Begründungen werden rational in klarer und verständlicher Sprache erläutert, damit der Lösungsweg plausibel und nachvollziehbar ist. Unverständliche Fachausdrücke werden vermieden. Somit können die Gutachten auch von Personen verstanden werden können, die auf dem Gebiet der IT keine Fachkenntnis besitzt. Überflüssiges Beiwerk wird stets vermieden, da es für den Auftraggeber keinen Mehrwert hat, ausschweifend über interessante, aber nicht relevante Aspekte zu belehren.